Artikel 1 VO (EU) 2013/591
(1) Die in dem Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (nachstehend „neues Protokoll” ) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Schiffstyp | Mitgliedstaat | Fangmöglichkeiten |
---|---|---|
Thunfischwadenfänger/Froster | Spanien | 16 |
Frankreich | 12 | |
Oberflächen-Langleinenfischer | Spanien | 7 |
Portugal | 3 |
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.
(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im neuen Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.
(4) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig nicht vollständig ausgeschöpft werden, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden, festgesetzt.
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