Präambel VO (EU) 2013/591
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire(1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen” ) angenommen.
- (2)
- Am 9. Januar 2013 wurde ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden „neues Protokoll” ) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Republik Côte d’Ivoire eingeräumt.
- (3)
- Am 29. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/303/EU(2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.
- (4)
- Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
- (5)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.
- (6)
- Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten weiterführen können, sieht Artikel 13 des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2013 vor. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51.
- (2)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
- (3)
ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.
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