Artikel 2 VO (EU) 2013/601
Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor 4. September 2014 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 15. Juli 2013 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Hinsichtlich Futtermitteln für Heimtiere endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 4. März 2016.
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