Artikel 11 VO (EU) 2013/603
Datenspeicherung
Im Zentralsystem werden ausschließlich folgende Daten gespeichert:
- a)
- Fingerabdruckdaten
- b)
- Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe b ist unter Zeitpunkt der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat.
- c)
- Geschlecht
- d)
- vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer
- e)
- Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke
- f)
- Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem
- g)
- Benutzerkennwort
- h)
- gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe a oder Buchstabe b der Zeitpunkt der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung
- i)
- gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe c der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat
- j)
- gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe d der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde
- k)
- gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung des Antrags beschlossen wurde
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