Artikel 24 VO (EU) 2013/603

Übermittlung

(1) Die Fingerabdruckdaten werden digitalisiert verarbeitet und in dem in Anhang I bezeichneten Datenformat übermittelt. Die Agentur legt die technischen Anforderungen für die Übermittlung der Datenformate durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist. Die Agentur stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Fingerabdruckdaten im automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem abgeglichen werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Artikel 11, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 auf elektronischem Weg. Die in Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Daten werden automatisch im Zentralsystem gespeichert. Die Agentur legt die technischen Voraussetzungen fest, unter denen eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt gewährleistet werden kann, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

(3) Die Kennnummer nach den Artikeln 11 Buchstabe d, 14 Absatz 2 Buchstabe d, 17 Absatz 1 und 19 Absatz 1 muss die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, ermöglichen. Weiterhin muss die Kennnummer die Feststellung ermöglichen, ob die Daten sich auf eine Person nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 beziehen.

(4) Die Kennnummer beginnt mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen gemäß dem in Anhang I genannten Format die Mitgliedstaaten bezeichnet werden, die die Daten übermitteln. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personen- oder Antragskategorien. Dabei werden Daten von Personen nach Artikel 9 Absatz 1 mit „1” , von Personen nach Artikel 14 Absatz 1 mit „2” und von Personen nach Artikel 17 Absatz 1 mit „3” , von Anträgen nach Artikel 20 mit „4” ,von Anträgen nach Artikel 21 mit „5” , von Anträgen nach Artikel 29 mit „9” gekennzeichnet.

(5) Die Agentur legt die technischen Verfahren fest, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem anzuwenden haben, um den Empfang eindeutiger Daten durch das Zentralsystem zu gewährleisten.

(6) Das Zentralsystem bestätigt den Empfang der übermittelten Daten so bald wie möglich. Zu diesem Zweck legt die Agentur die erforderlichen technischen Voraussetzungen fest, unter denen gewährleistet werden kann, dass die Mitgliedstaaten auf Anfrage eine Empfangsbestätigung erhalten.

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