Artikel 28 VO (EU) 2013/603
Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge
(1) Die Agentur fertigt über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Zentralsystem Aufzeichnungen an. Diese Aufzeichnungen geben Aufschluss über den Zweck des Zugriffs, den Tag und die Uhrzeit, die übermittelten Daten, die für eine Abfrage verwendeten Daten und die Namen der Stellen und verantwortlichen Personen, die Daten eingegeben oder abgefragt haben.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen nur für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Artikel 34 verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff gesichert und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(3) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Ziele in Bezug auf sein nationales System zu erreichen. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über das zur Dateneingabe und -abfrage ordnungsgemäß befugte Personal.
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