Artikel 35 VO (EU) 2013/603

Verbot der Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen

(1) Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol nach dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erhalten hat, dürfen nicht an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

(2) Personenbezogene Daten aus einem Mitgliedstaat, die zwischen den Mitgliedstaaten nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 erzielt wurde, ausgetauscht werden, werden nicht an Drittstaaten weitergegeben, wenn ein ernstzunehmendes Risiko besteht, dass die von der Datenverarbeitung betroffene Person infolge dieser Weitergabe gefoltert, unmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft wird oder ihre Grundrechte in sonstiger Weise verletzt werden.

(3) Dieses Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 schränkt das Recht der Mitgliedstaaten auf die Übermittlung solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendbar ist, nicht ein.

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