Artikel 40 VO (EU) 2013/603

Jahresbericht: Überwachung und Bewertung

(1) Die Agentur unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems, der die Aspekte des technischen Betriebs und der Sicherheit umfasst. Der Jahresbericht gibt unter anderem Aufschluss über Verwaltung und Leistung von Eurodac gemessen an Mengenindikatoren, die für die in Absatz 2 genannten Ziele vorgegeben werden.

(2) Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen der Betrieb des Zentralsystems anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits- und Dienstleistungsqualitätszielen überwacht werden kann.

(3) Zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Agentur Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im Zentralsystem.

(4) Bis zum 20. Juli 2018 und danach alle vier Jahre legt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und die Auswirkungen auf die Grundrechte überprüft, einschließlich inwiefern die Nutzung von Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu indirekten Diskriminierungen von Personen geführt hat, auf die sich diese Richtlinie erstreckt, sowie feststellt, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind; dazu gehören auch alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten und gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zum Abfassen des Jahresberichts gemäß Absatz 1 erforderlich sind.

(6) Die Agentur, die Mitgliedstaaten und Europol stellen der Kommission die für die Erstellung der Bewertung nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Störung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden gestatten.

(7) Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten auch Angaben und Statistiken über

den genauen Zweck des Abgleichs, einschließlich über die Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat,

die Rechtfertigung eines begründeten Verdachts

die hinreichenden Gründe, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung dafür angegeben werden, keinen Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchzuführen,

die Anzahl der Anträge auf Abgleich,

die Anzahl und die Art von Fällen, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte und

die Notwendigkeit und die Nutzung des Ausnahmeverfahrens in dringenden Fällen, darunter über Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die Prüfstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.

Die Berichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.

(8) Auf der Grundlage der Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol gemäß Absatz 7 erstellt die Kommission zusätzlich zu der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 4 einen Jahresbericht über den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem europäischen Datenschutzbeauftragten.

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