Artikel 12 VO (EU) 2013/608
Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden
(1) Ist der Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden abgelaufen, so kann er auf Antrag des Inhabers der Entscheidung von der zuständigen Zolldienststelle, die die erste Entscheidung erlassen hat, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, die der Inhaber der Entscheidung gegenüber den Zollbehörden im Rahmen dieser Verordnung hat, verlängert werden.
(2) Geht der Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden weniger als 30 Arbeitstage vor Ablauf des zu verlängernden Zeitraums bei der zuständigen Zolldienststelle ein, so kann sie den Antrag ablehnen.
(3) Die zuständige Zolldienststelle teilt dem Inhaber der Entscheidung ihre Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 mit. Die zuständige Zolldienststelle setzt den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen.
(4) Der verlängerte Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der vorherige Zeitraum abgelaufen ist, und darf ein Jahr nicht überschreiten.
(5) Wird ein Recht geistigen Eigentums ungültig oder ist der Antragsteller aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt, so werden die Zollbehörden nicht tätig. Die Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums wird von der zuständigen Zolldienststelle, die sie erlassen hat, entsprechend aufgehoben oder geändert.
(6) Dem Inhaber der Entscheidung wird keine Gebühr zur Deckung der aus der Bearbeitung des Verlängerungsantrags entstehenden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
(7) Die Kommission erstellt ein Formblatt für einen Verlängerungsantrag im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.
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