Artikel 15 VO (EU) 2013/608

Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung

Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die dem Antrag stattgegeben hat, wenn

a)
ein in dem Antrag aufgeführtes Recht geistigen Eigentums ungültig wird;
b)
er aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt ist;
c)
sich die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Angaben ändern.

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