Artikel 15 VO (EU) 2013/608
Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung
Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die dem Antrag stattgegeben hat, wenn
- a)
- ein in dem Antrag aufgeführtes Recht geistigen Eigentums ungültig wird;
- b)
- er aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt ist;
- c)
- sich die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Angaben ändern.
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