Artikel 21 VO (EU) 2013/608

Zulässige Verwendung bestimmter Informationen durch den Inhaber der Entscheidung

Hat der Inhaber der Entscheidung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 oder Artikel 26 Absatz 8 erhalten, so darf er sie nur zu folgenden Zwecken offenbaren oder verwenden:

a)
zur Einleitung und im Rahmen von Verfahren, die der Feststellung dienen, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist;
b)
in Verbindung mit strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums, die von Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren angetroffen wurden, durchgeführt werden;
c)
zur Einleitung und im Rahmen von Strafverfahren;
d)
zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Rechtsverletzer oder anderen Personen;
e)
zur Erzielung einer Einigung mit dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren über die Vernichtung der Waren gemäß Artikel 23 Absatz 1;
f)
zur Erzielung einer Einigung mit dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren über die Höhe der Sicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.