Artikel 23 VO (EU) 2013/608

Vernichtung von Waren und Einleitung von Verfahren

(1) Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, können unter zollamtlicher Überwachung vernichtet werden, ohne dass festgestellt werden muss, ob gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren angetroffen wurden, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, sofern alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Inhaber der Entscheidung hat den Zollbehörden innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt, dass seines Erachtens ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist;
b)
der Inhaber der Entscheidung hat den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt;
c)
der Anmelder oder der Besitzer der Waren hat den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt. Hat der Anmelder oder der Besitzer der Waren den Zollbehörden innerhalb dieser Fristen weder seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren noch seinen Widerspruch gegen diese Vernichtung bestätigt, so können die Zollbehörden davon ausgehen, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren mit der Vernichtung dieser Waren einverstanden ist.

Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten überlassen die Zollbehörden die Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie vom Inhaber der Entscheidung innerhalb der Fristen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nicht sowohl die schriftliche Bestätigung, dass seines Erachtens ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, als auch seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren erhalten haben, es sei denn, diese Behörden sind über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, ordnungsgemäß unterrichtet worden.

(2) Die Vernichtung der Waren erfolgt unter zollamtlicher Überwachung auf Verantwortung des Inhabers der Entscheidung, sofern die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren vernichtet werden, nichts anderes vorsehen. Vor der Vernichtung der Waren können Proben oder Muster durch die zuständigen Behörden entnommen werden. Vor der Vernichtung entnommene Proben oder Muster können zu Bildungszwecken verwendet werden.

(3) Wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren seine Zustimmung zur Vernichtung nicht schriftlich bestätigt hat und nicht nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c unter Beachtung der dort genannten Fristen davon ausgegangen wird, dass er mit der Vernichtung einverstanden ist, teilen die Zollbehörden dem Inhaber der Entscheidung dies unverzüglich mit. Der Inhaber der Entscheidung leitet innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung ein Verfahren zur Feststellung ein, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde.

(4) Außer im Falle von verderblichen Waren können die Zollbehörden die Fristen gemäß Absatz 3 gegebenenfalls auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Inhabers der Entscheidung um höchstens zehn Arbeitstage verlängern.

(5) Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten überlassen die Zollbehörden die Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie innerhalb der Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 über die Einleitung von Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde, nicht ordnungsgemäß nach Absatz 3 unterrichtet worden sind.

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