Artikel 26 VO (EU) 2013/608

Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen

(1) Dieser Artikel gilt für Waren, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Es handelt sich um Waren, die im Verdacht stehen, nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren zu sein;
b)
es handelt sich nicht um verderbliche Waren;
c)
es handelt sich um Waren, für die eine Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags ergangen ist;
d)
der Inhaber der Entscheidung hat in seinem Antrag die Anwendung des Verfahrens nach diesem Artikel beantragt;
e)
es handelt sich um Waren, die in Kleinsendungen transportiert werden.

(2) Wird das Verfahren nach diesem Artikel angewendet, gelten Artikel 17 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 19 Absätze 2 und 3 nicht.

(3) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung. Die Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung enthält folgende Informationen:

a)
dass die Zollbehörden beabsichtigen, die Waren zu vernichten,
b)
die Rechte des Anmelders oder des Besitzers der Waren gemäß den Absätzen 4, 5 und 6.

(4) Der Anmelder oder der Besitzer der Waren erhält Gelegenheit, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung Stellung zu nehmen.

(5) Die betreffenden Waren können vernichtet werden, wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren bestätigt hat.

(6) Hat der Anmelder oder der Besitzer der Waren den Zollbehörden innerhalb der Frist gemäß Absatz 5 weder seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren noch seinen Widerspruch gegen diese Vernichtung bestätigt, so können die Zollbehörden davon ausgehen, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren mit der Vernichtung einverstanden ist.

(7) Die Vernichtung erfolgt unter zollamtlicher Überwachung. Die Zollbehörden übermitteln dem Inhaber der Entscheidung auf Antrag und soweit angemessen Informationen über die tatsächliche oder vermutete Menge und die Art der vernichteten Waren.

(8) Wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren nicht bestätigt hat und nicht gemäß Absatz 6 davon ausgegangen wird, dass er seine Zustimmung hierzu bestätigt hat, unterrichten die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung unverzüglich hierüber und über Menge und Art der Waren und übermitteln gegebenenfalls Abbildungen davon. Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entscheidung ferner, auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders, des Anmelders und des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden.

(9) Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten genehmigen die Zollbehörden die Überlassung der Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie vom Inhaber der Entscheidung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 8 über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, unterrichtet wurden.

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 zur Änderung der Mengenangaben in der Definition des Begriffs „Kleinsendung” delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn sich diese Definition angesichts der Notwendigkeit, die wirksame Abwicklung des im vorliegenden Artikel vorgesehenen Verfahrens zu gewährleisten, als unpraktikabel erweist, oder um erforderlichenfalls eine Umgehung dieses Verfahrens hinsichtlich der Zusammensetzung der Sendungen zu vermeiden.

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