Artikel 3 VO (EU) 2013/608

Berechtigung zur Antragstellung

Die folgenden Personen und Einrichtungen sind, soweit sie berechtigt sind, ein Verfahren zur Feststellung einzuleiten, ob in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, berechtigt:

1.
einen nationalen Antrag oder einen Unionsantrag zu stellen:

a)
Rechtsinhaber;
b)
Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums(1);
c)
Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG;
d)
Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 118e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder ähnliche im Unionsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EWG) Nr. 1601/91 und (EG) Nr. 110/2008 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden;

2.
einen nationalen Antrag zu stellen:

a)
zur Nutzung von Rechten geistigen Eigentums ermächtigte Personen oder Einrichtungen, die vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten;
b)
in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geografische Angaben bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen und Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, sowie für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden;

3.
einen Unionsantrag zu stellen: Inhaber von im gesamten Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gültigen ausschließlichen Lizenzen, wenn diese Lizenzinhaber in diesen Mitgliedstaaten vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

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