Präambel VO (EU) 2013/608
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In seiner Entschließung vom 25. September 2008 über einen europäischen Gesamtplan zur Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie fordert der Rat, dass die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen(2), überarbeitet wird und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, überprüft werden.
- (2)
- Das Inverkehrbringen von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, fügt Rechtsinhabern, Rechtenutzern oder Gruppen von Erzeugern und gesetzestreuen Herstellern und Händlern erheblichen Schaden zu. Außerdem könnten durch derartiges Inverkehrbringen Verbraucher getäuscht werden und mitunter Gefahren für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit ausgesetzt sein. Daher sollte so weit wie möglich verhindert werden, dass solche Waren auf den Unionsmarkt gelangen, und es sollten Maßnahmen zur Bekämpfung dieses rechtswidrigen Inverkehrbringens getroffen werden, ohne den rechtmäßigen Handel zu beeinträchtigen.
- (3)
- Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 zeigte, dass angesichts der wirtschaftlichen, handelspolitischen und rechtlichen Entwicklungen bestimmte Verbesserungen des rechtlichen Rahmens erforderlich sind, um die Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums durch die Zollbehörden zu stärken und zugleich eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten.
- (4)
- Die Zollbehörden sollten dafür zuständig sein, die Rechte geistigen Eigentums bei Waren durchzusetzen, die gemäß den Zollvorschriften der Union der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen, und angemessene Kontrollen in Bezug auf diese Waren durchzuführen, um Vorgänge zu verhindern, die gegen die Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen. Die Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums an der Grenze — dort, wo die Waren der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen sollen — stellt einen effizienten Weg dar, um den Rechtsinhabern sowie den Rechtenutzern und Gruppen von Erzeugern einen raschen und wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Wird die Überlassung der Waren ausgesetzt oder werden die Waren von den Zollbehörden an der Grenze zurückgehalten, so sollte nur ein einziges Rechtsverfahren notwendig sein, während für auf dem Markt aufgefundene Waren, die aufgeteilt und an Einzelhändler geliefert wurden, für das gleiche Durchsetzungsniveau mehrere getrennte Verfahren notwendig sein sollten. Eine Ausnahme sollte für Waren gelten, die im Rahmen der Regelung der Verwendung zu besonderen Zwecken in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, da solche Waren trotz ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung bleiben. Diese Verordnung sollte nicht für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gelten, sofern diese Waren für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und es keine Hinweise darauf gibt, dass gewerblicher Handel vorliegt.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 gilt nicht für bestimmte Rechte geistigen Eigentums, und bestimmte Rechtsverletzungen sind von ihrem Geltungsbereich ausgenommen. Zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums sollte das Eingreifen der Zollbehörden auf andere Arten von Rechtsverletzungen ausgeweitet werden, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 fallen. Über die bereits unter die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 fallenden Rechte hinaus sollten daher auch Handelsnamen, sofern sie nach den nationalen Rechtsvorschriften als ausschließliche Rechte geistigen Eigentums geschützt sind, Topografien von Halbleitererzeugnissen sowie Gebrauchsmuster und Vorrichtungen, die hauptsächlich entworfen, hergestellt oder angepasst werden, um die Umgehung technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, erfasst sein.
- (6)
- Rechtsverletzungen infolge des sogenannten illegalen Parallelhandels und infolge von Mengenüberschreitungen sind aus dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ausgeschlossen. Waren, die Gegenstand des illegalen Parallelhandels sind, also Waren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt wurden, aber im Europäischen Wirtschaftsraum erstmals ohne seine Zustimmung in Verkehr gebracht wurden, und Waren, die durch Mengenüberschreitungen hergestellt wurden, also Waren, die von einer vom Rechtsinhaber zur Herstellung einer bestimmten Menge von Waren ordnungsgemäß ermächtigten Person in Überschreitung der zwischen dieser Person und dem Rechtsinhaber vereinbarten Mengen hergestellt wurden, werden als Originalwaren hergestellt, und es scheint daher nicht angemessen, dass die Zollbehörden ihre Anstrengungen auf diese Waren konzentrieren. Deshalb sollten der illegale Parallelhandel und Waren, die durch Mengenüberschreitungen hergestellt wurden ebenfalls aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen werden.
- (7)
- Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Schulungen für Zollbedienstete anbieten, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.
- (8)
- Diese Verordnung wird, sobald sie in vollem Umfang angewendet wird, weiter zu einem Binnenmarkt beitragen, der einen wirksameren Schutz der Rechtsinhaber sicherstellt, Kreativität und Innovationen fördert und die Verbraucher mit zuverlässigen und hochwertigen Erzeugnissen versorgt, wodurch im Gegenzug grenzübergreifende Geschäfte zwischen Verbrauchern, Unternehmern und Händlern ausgeweitet werden.
- (9)
- Die Mitgliedstaaten sehen sich im Zollwesen immer knapperen Ressourcen gegenüber. Daher sollten Technologien für das Risikomanagement sowie Strategien für die optimale Nutzung der Ressourcen, die den Zollbehörden zur Verfügung stehen, gefördert werden.
- (10)
- Diese Verordnung enthält lediglich Verfahrensvorschriften für die Zollbehörden. Entsprechend werden mit dieser Verordnung keine Kriterien festgelegt, nach denen sich eine Verletzung von Rechten geistigen Eigentums feststellen lässt.
- (11)
- Gemäß der „Erklärung über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit” , die auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha vom 14. November 2001 verabschiedet wurde, kann und sollte das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) so ausgelegt und umgesetzt werden, dass es das Recht der WTO-Mitglieder fördert, die öffentliche Gesundheit zu schützen und insbesondere den Zugang zu Arzneimitteln für alle zu sichern. Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sollten die Zollbehörden daher in Bezug auf Arzneimittel, bei denen die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union mit oder ohne Umladung, Einlagerung, Teilung oder Änderung der Beförderungsart oder Wechsel des Verkehrsmittels nur Teil eines gesamten Weges ist, der außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und endet, bei der Einschätzung der Gefahr, dass Rechte geistigen Eigentums verletzt werden, berücksichtigen, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Umleitung solcher Arzneimittel auf den Unionsmarkt besteht.
- (12)
- Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3), unberührt lassen.
- (13)
- Personen, Rechtenutzer, Einrichtungen oder Gruppen von Erzeugern, die in eigenem Namen ein Gerichtsverfahren wegen einer möglichen Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums einleiten können, sollten berechtigt sein, einen Antrag zu stellen.
- (14)
- Um zu gewährleisten, dass die Rechte geistigen Eigentums unionsweit durchgesetzt werden, sollte Personen oder Einrichtungen, die die Durchsetzung eines im gesamten Unionsgebiet geltenden Rechts geistigen Eigentums erwirken wollen, erlaubt werden, sich an die Zollbehörden eines einzigen Mitgliedstaats zu wenden. Diesen Antragstellern sollte es möglich sein zu beantragen, dass diese Behörden entscheiden, dass sowohl in ihrem eigenen Mitgliedstaat als auch in jedem anderen Mitgliedstaat Maßnahmen ergriffen werden, um das Recht geistigen Eigentums durchzusetzen.
- (15)
- Um die zügige Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums zu gewährleisten, sollte dafür gesorgt werden, dass die Zollbehörden, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Waren Rechte geistigen Eigentums verletzen, entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag die Überlassung der Waren aussetzen oder die Waren zurückhalten können, damit eine Person oder Einrichtung, die zur Antragstellung berechtigt ist, ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde, einleiten kann.
- (16)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 können die Mitgliedstaaten ein Verfahren vorsehen, nach dem bestimmte Waren vernichtet werden können, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, eingeleitet werden muss. Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel(4) anerkannt wird, hat sich dieses Verfahren in den Mitgliedstaaten, in denen es angewendet wird, als sehr erfolgreich erwiesen. Daher sollte dieses Verfahren bei allen Verletzungen von Rechten geistigen Eigentums zwingend vorgeschrieben und angewendet werden, sofern der Anmelder oder der Besitzer der Waren einer Vernichtung zustimmt. Darüber hinaus sollte im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehen werden, dass die Zollbehörden davon ausgehen können, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren der Vernichtung der Waren zugestimmt hat, wenn er sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausdrücklich abgelehnt hat.
- (17)
- Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollte für Kleinsendungen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren ein besonderes Verfahren eingeführt werden, das eine Vernichtung dieser Waren ohne die ausdrückliche Zustimmung des Antragstellers im jeweiligen Fall ermöglicht. Jedoch sollte ein allgemeines Ersuchen des Antragstellers in dem Antrag vorgeschrieben werden, damit dieses Verfahren angewendet werden kann. Außerdem sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, zu verlangen, dass der Antragsteller die durch die Anwendung dieses Verfahrens entstehenden Kosten trägt.
- (18)
- Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit ist es anzeigt, die Fristen für die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, und die Bedingungen für die Weitergabe von Informationen über die zurückgehaltenen Waren an betroffene Personen und Einrichtungen durch die Zollbehörden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 zu ändern.
- (19)
- Unter Berücksichtigung des vorläufigen und vorbeugenden Charakters der von den Zollbehörden in Anwendung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und den gegensätzlichen Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Parteien sollten einige Aspekte der Verfahren angepasst werden, um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und zugleich die Rechte der betroffenen Parteien zu wahren. Im Zusammenhang mit den verschiedenen in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen sollten die Zollbehörden anhand der Dokumente betreffend die Zollbehandlung oder die Situation, in der sich die Waren befinden, die betroffene Person unterrichten. Darüber hinaus sollte in Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren für die Vernichtung von Waren bedeutet, dass sowohl der Anmelder oder der Besitzer der Waren als auch der Inhaber der Entscheidung ihre etwaigen Einwände gegen die Vernichtung parallel mitteilen sollten, dafür Sorge getragen werden, dass der Inhaber der Entscheidung die Möglichkeit erhält, auf einen möglichen Einwand des Anmelders oder des Besitzers der Waren gegen die Vernichtung zu reagieren. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren vor dem oder am gleichen Tag wie der Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder ihre Zurückhaltung unterrichtet wird.
- (20)
- Die Zollbehörden und die Kommission werden ermutigt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zusammenzuarbeiten.
- (21)
- Um den internationalen Handel mit Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden, bestimmt das TRIPS-Übereinkommen, dass die WTO-Mitglieder den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden über diesen Handel fördern. Daher sollten die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, mit den einschlägigen Behörden von Drittländern Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen Rechte geistigen Eigentums auszutauschen, einschließlich zu Waren, die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet der Union befinden und ihren Ursprung im Hoheitsgebiet dieser Drittländer haben oder für diese Drittländer bestimmt sind.
- (22)
- Im Interesse der Effizienz sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(5) angewendet werden.
- (23)
- Für die Haftung der Zollbehörden sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten maßgeblich sein, wobei das Stattgeben eines Antrags durch die Zollbehörden für den Fall, dass Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, von den Zollbehörden nicht entdeckt und überlassen oder nicht zurückgehalten werden, keinen Anspruch des Inhabers der Entscheidung auf Entschädigung begründet.
- (24)
- Da die Zollbehörden auf Antrag tätig werden, sollte festgelegt werden, dass der Inhaber der Entscheidung alle Kosten erstattet, die den Zollbehörden bei der Durchsetzung seiner Rechte geistigen Eigentums entstanden sind. Dies sollte den Inhaber der Entscheidung jedoch nicht daran hindern, vom Rechtsverletzer oder anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren gefunden wurden, als verantwortlich gelten könnten, Schadenersatz zu fordern. Dazu könnten gegebenenfalls Vermittler zählen. Im Fall von Kosten und Schäden, die anderen Personen als den Zollbehörden aufgrund einer Zollmaßnahme entstehen, bei der auf der Grundlage einer Forderung einer dritten Partei im Zusammenhang mit Rechten geistigen Eigentums die Überlassung der Waren ausgesetzt oder Waren zurückgehalten werden, sollten die im Einzelfall geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften maßgeblich sein.
- (25)
- Mit dieser Verordnung wird die Möglichkeit eingeführt, dass die Zollbehörden die Beförderung von Waren, die vernichtet werden sollen, zwischen verschiedenen Orten des Zollgebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung zum Zweck der Vernichtung zulassen. Die Zollbehörden können ferner beschließen, diese Waren zur Wiederverwertung oder zur Verwendung der Waren außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auch zu Sensibilisierungs-, Schulungs- und Bildungszwecken, in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
- (26)
- Die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch den Zoll führt zum Austausch von Daten im Zusammenhang mit den Entscheidungen über die betreffenden Anträge. Eine solche Verarbeitung von Daten umfasst auch personenbezogene Daten und sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, wie in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(7) festgelegt, vorgenommen werden.
- (27)
- Der Austausch von Informationen bezüglich Entscheidungen über Anträge und das Tätigwerden von Zollbehörden sollte durch eine zentrale elektronische Datenbank erfolgen. Die Einrichtung, die diese Datenbank kontrolliert und verwaltet und die Einrichtungen, die für die Sicherheit der Verarbeitung der in der Datenbank erfassten Daten zuständig ist, sollten bestimmt werden. Bei der Einführung jedweder Form der Interoperabilität oder des Austauschs sollte in erster Linie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung getragen werden, d. h. die Daten sollten ausschließlich für die Zwecke genutzt werden, für die die Datenbank eingerichtet wurde; weitere Formen des Austauschs oder der Vernetzung, die diesen Zwecken nicht entsprechen, sollten untersagt sein.
- (28)
- Um sicherzustellen, dass die Definition des Begriffs „Kleinsendung” angepasst werden kann, wenn sie sich angesichts der Notwendigkeit, die wirksame Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten, als unpraktikabel erweist, oder um erforderlichenfalls eine Umgehung dieses Verfahrens hinsichtlich der Zusammensetzung der Sendungen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung der nicht wesentlichen Elemente der Definition des Begriffs „Kleinsendung” , nämlich der in dieser Definition genannten spezifischen Mengen, zu erlassen. Bei ihren Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission unbedingt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.
- (29)
- Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vorschriften über die praktischen Modalitäten für den Datenaustausch mit Drittländern und der Vorschriften über die Formblätter für den Antrag und für das Ersuchen um Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse, namentlich zur Festlegung dieser praktischen Modalitäten und zur Ausarbeitung von Standardformblättern, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(8), ausgeübt werden. Zur Ausarbeitung der Standardformblätter sollten die betreffenden Durchführungsrechtsakte, obwohl der Gegenstand der durchzuführenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unter die gemeinsame Handelspolitik fällt, angesichts ihrer Art und ihrer Auswirkungen im Beratungsverfahren angenommen werden, da sich alle in die Formblätter aufzunehmenden Einzelheiten unmittelbar aus dem Wortlaut der vorliegenden Verordnung ergeben. In diesen Durchführungsrechtsakten werden somit nur Format und Aufbau des Formblatts festgelegt; sie haben keine weiteren Auswirkungen auf die gemeinsame Handelspolitik der Union.
- (30)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 sollte aufgehoben werden.
- (31)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 12. Oktober 2011 eine Stellungnahme abgegeben(9) —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 16. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.
- (3)
ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
- (4)
ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 47.
- (5)
ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.
- (6)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- (7)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- (8)
ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- (9)
ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 3.
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