Artikel 1 VO (EU) 2013/610
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- "c)
- die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fährverbindungen;"
- b)
-
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- "(4)
- 'regelmäßige interne Fährverbindungen' den Linienfährverkehr zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen, bei dem Personen und Kraftfahrzeuge nach einem veröffentlichten Fahrplan befördert werden;"
- c)
-
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- i)
-
der Einleitungssatz erhält folgende Fassung
- "5.
- Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben"
- ii)
- In Buchstabe a werden die Worte "des Artikels 17 Absatz 1" durch die Worte "des Artikels 20 Absatz 1" ersetzt.
- iii)
- In Buchstabe b wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
- d)
- In Nummer 6 werden die Worte "des Artikels 17 Absatz 1" durch die Worte "des Artikels 20 Absatz 1" ersetzt.
- e)
-
Die folgende Nummer wird eingefügt:
- "8a
- "gemeinsame Grenzübergangsstelle" sämtliche Grenzübergangsstellen, die sich entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats befinden und an denen Grenzschutzbeamte eines Mitgliedstaats und Grenzschutzbeamte eines Drittstaats nacheinander Ausreise- und Einreise kontrollen- nach dem nationalen Recht und gemäß einem bilateralen Abkommen vornehmen;"
- f)
-
Nummer 15 erhält folgende Fassung:
- "15.
-
'Aufenthaltstitel'
- a)
- alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige(*) ausstellen, sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarten;
- b)
-
alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen, wenn diese Dokumente gemäß Artikel 34 mitgeteilt und veröffentlicht wurden, ausgenommen
- i)
- vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind und
- ii)
- Visa, die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung(**) ausgestellt haben.
- g)
-
Die folgende Nummer wird eingefügt:
- "18a.
- 'Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen' eine Person, die auf einer im Küstenmeer oder in einer gemäß dem internationalen Seerecht definierten ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten gelegenen Offshore-Anlage arbeitet und regelmäßig auf dem See- oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehrt;"
- 2.
-
Artikel 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- "a)
- der Rechte der Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben;"
- 3.
-
Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 3a
Grundrechte Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Grundrechtecharta"), und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden "das Genfer Abkommen") und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte. Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts werden die Beschlüsse nach dieser Verordnung auf Einzelfallbasisgefasst."
- 4.
-
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:
- a)
- für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit für das gelegentliche Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vorliegt, sofern sie die nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten können in bilateralen Abkommen besondere Regeln hierfür festlegen. Die in nationalen Rechtsvorschriften und bilateralen Abkommen vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 34 mitgeteilt;
- b)
- für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage;
- c)
- im Einklang mit den Sonderbestimmungen der Artikel 18 und 19 in Verbindung mit den Anhängen VI und VII."
- 5.
-
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:"
- ii)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- "a)
-
Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
- i)
- Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
- ii)
- Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein."
- b)
-
Der folgende Unterabsatz wird eingefügt:
"(1a) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt."
- c)
-
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- "a)
- Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern."
- ii)
-
Die Unterabsätze 1 und 2 in Buchstabe b erhalten folgende Fassung:
- "b)
-
Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)(***) an der Grenze ein Visum erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Artikel 46 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Statistiken über die an der Grenze erteilten Visa.
- 6.
-
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen."
- 7.
-
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 erhalten die folgende Fassung:
"Die in Unterabsatz 1 genannte Mindestkontrolle ist das übliche Verfahren bei Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben.
Auf nicht systematische Weise können die Grenzschutzbeamten jedoch bei der Durchführung von Mindestkontrollen bei Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, die nationalen und europäischen Datenbanken abfragen, um sicherzustellen, dass eine solche Person keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellt."
Das Recht von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, zur Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2004/38/EG wird von den Ergebnissen solcher Konsultationen nicht beeinträchtigt."
- b)
-
Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Unbeschadet des Unterabsatzes 2 werden Drittstaatsangehörige, die einer eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, oder in einer anderen wirksamen Form über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet."
- c)
-
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Kontrollen von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/38/EG durchgeführt."
- d)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
"(8) Wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b angewandt, so dürfen die Mitgliedstaaten auch von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen."
- 8.
-
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2)
- a)
-
Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil A ("EU, EWR, CH") gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B1 ("Visum nicht erforderlich") und Teil B2 ("alle Pässe") gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.
Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht der Visumpflicht unterliegen, sowie Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil B1 der vorliegenden Verordnung ("Visum nicht erforderlich") gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B2 dieser Verordnung ("alle Pässe") gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.
- b)
- Alle anderen Personen benutzen die mit dem Schild in Anhang III Teil B2 ("alle Pässe") gekennzeichneten Kontrollspuren.
Die Angaben auf unter den Buchstaben a und b genannten Schildern können in der Sprache/den Sprachen abgefasst werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint/erscheinen.
Die Einrichtung getrennter Kontrollspuren, die mit dem Schild in Anhang III Teil B1 ("Visum nicht erforderlich") gekennzeichnet sind, ist nicht verpflichtend. Die Mitgliedstaaten entscheiden nach den praktischen Erfordernissen darüber, ob und an welchen Grenzübergangsstellen derartige Kontrollspuren eingerichtet werden sollen."
- b)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- 9.
-
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Titel erhält folgende Fassung: "Abstempeln der Reisedokumente"
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte nach der genannten Richtlinie nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.
Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, aber die Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt."
- c)
-
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i)
-
In Unterabsatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
- "f)
- in den Reisedokumenten des Zugpersonals auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen;
- g)
- in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen, die eine Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG vorzeigen."
- ii)
-
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen kann ausnahmsweise von der Anbringung des Ein- oder Ausreisestempels abgesehen werden, wenn der Stempelabdruck zu erheblichen Schwierigkeiten für den Drittstaatsangehörigen führen würde. In diesem Fall wird die Ein- oder Ausreise auf einem gesonderten Blatt unter Angabe des Namens und der Passnummer beurkundet. Dieses Blatt wird dem Drittstaatsangehörigen ausgehändigt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Statistiken über diese Ausnahmefälle führen und der Kommission diese Statistiken zur Verfügung stellen."
- 10.
-
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so kann der Drittstaatsangehörige gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger(****) und gemäß dem nationalen Recht zur Umsetzung jener Richtlinie rückgeführt werden."
- b)
-
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die einschlägigen Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn kein Ausreisestempel vorhanden ist."
- 11.
-
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Grenzüberwachung dient insbesondere der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verfügen, sind aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen."
- b)
-
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, für zusätzliche Überwachungsmaßnahmen delegierte Rechtsakte nach Artikel 33 zu erlassen."
- 12.
-
Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die Anzahl der Personen, denen sie die Einreise verweigern, die Gründe für die Einreiseverweigerung, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze), an der ihnen die Einreise verweigert wurde, und legen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz(*****) jährlich der Kommission (Eurostat) vor.
- 13.
-
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten entwickelt wurden. Die Lehrpläne umfassen Fachschulungen in der Erkennung und Behandlung von Situationen mit schutzbedürftigen Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten mit Unterstützung der Agentur dazu an, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich Sprachen zu erlernen."
- 14.
-
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 4 und 5 und den Artikeln 7 bis 13 enthalten."
- 15.
-
Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Im ersten Unterabsatz werden dem ersten Unterabsatz folgende Buchstaben angefügt:
- "g)
- Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte;
- h)
- Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen."
- b)
-
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 4 und 5 und den Artikeln 7 bis 13 enthalten."
- 16.
-
Artikel 21 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- "d)
- die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden, gesetzlich vorzuschreiben."
- 17.
-
Artikel 32 erhält folgende Fassung:
"Artikel 32
Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 33 zu erlassen."
- 18.
-
Artikel 33 erhält folgende Fassung:
"Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
(2) Die in Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 19. Juli 2013 übertragen.
(3) Die in Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
- 19.
-
Artikel 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- "a)
- die Liste der Aufenthaltstitel, wobei zwischen den Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b zu unterscheiden ist und ein Muster der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b beizufügen ist. Bei nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten Aufenthaltskarten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um diese Art von Aufenthaltstiteln handelt, und von Aufenthaltskarten, die nicht nach dem einheitlichen Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wurden, werden Muster zur Verfügung gestellt."
- b)
-
die folgenden Buchstaben werden angefügt:
- "ea)
- die Ausnahmen von den Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a;
- eb)
- die Statistiken nach Artikel 10 Absatz 3."
- 20.
-
Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 21 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und die nach dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit. Nachträgliche Änderungen dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet."
- 21.
- Die Anhänge III bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.
- (**)
ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1."
- (***)
ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1."
- (****)
ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98."
- (*****)
ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23."
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