Artikel 5 VO (EU) 2013/611
Erbringung von Leistungen durch einen anderen Betreiber
Wird ein anderer Betreiber, der in keinem direkten Vertragsverhältnis zu den Teilnehmern steht, mit der Erbringung eines Teils des elektronischen Kommunikationsdienstes beauftragt, muss dieser andere Betreiber im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten den beauftragenden Betreiber sofort informieren.
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