Artikel 6 VO (EU) 2013/611
Berichterstattung und Überprüfung
Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, ihre Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf Betreiber, Teilnehmer und Personen vor. Auf der Grundlage dieses Berichts nimmt die Kommission eine Überprüfung dieser Verordnung vor.
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