Artikel 1 VO (EU) 2013/612
Durch das EDV-gestützte System ausgetauschte Meldungen in Bezug auf die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis
(1) Struktur und Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und in das Zentralverzeichnis entsprechen Anhang I.
Diese Meldungen werden durch das EDV-gestützte System ausgetauscht.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 werden zu folgenden Zwecken ausgetauscht:
- a)
- Benachrichtigung über Änderungen der nationalen Verzeichnisse, die von den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen an das Zentralverzeichnis gesandt werden;
- b)
- Benachrichtigung über Änderungen des Zentralverzeichnisses, die an die nationalen Verzeichnisse gesandt werden;
- c)
- Anfragen der zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und der Verbindungsstellen betreffend Einzelheiten von Änderungen im Zentralverzeichnis;
- d)
- Anfragen der zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und der Verbindungsstellen betreffend statistische Angaben, die aus dem Zentralverzeichnis extrahiert werden;
- e)
- Weiterleitung statistischer Angaben, die aus dem Zentralverzeichnis extrahiert werden, an die anfragenden Mitgliedstaaten.
(3) Sind für das Ausfüllen von Datenfeldern in den Meldungen nach Absatz 1 Codes erforderlich, so sind die in Anhang II dieser Verordnung oder in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission(1) enthaltenen Codes zu verwenden.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).
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