Artikel 2 VO (EU) 2013/612

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Aufzeichnung” bedeutet einen Eintrag in ein nationales Verzeichnis oder das Zentralverzeichnis gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012;
2.
„Änderung” bedeutet die Erstellung, Aktualisierung oder Stornierung einer Aufzeichnung;
3.
„Aktivierungsdatum” ist das vom zuständigen Mitgliedstaat in einer Aufzeichnung festgesetzte Datum, ab dem die Aufzeichnung zur Verwendung bei der elektronischen Überprüfung in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und ab dem die extrahierten Einzelheiten der Aufzeichnung von den Wirtschaftsbeteiligten eingesehen werden können.

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