Artikel 3 VO (EU) 2013/612

Weiterleitung von Änderungen durch die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und die Verbindungsstellen an das Zentralverzeichnis

(1) Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 benannten Verbindungsstellen leiten Änderungen ihres nationalen Verzeichnisses an das Zentralverzeichnis weiter und nehmen vom Zentralverzeichnis übermittelte oder aus diesem abgerufene Änderungen in das nationale Verzeichnis auf.

(2) Die Kommission erstellt und führt anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen eine Liste der zuständigen zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen und stellt diese Liste den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(3) Jedes zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder jede Verbindungsstelle leitet Benachrichtigungen über Änderungen des nationalen Verzeichnisses spätestens an dem Tag, an dem die Änderung aktiviert wird, an das Zentralverzeichnis weiter. Für Änderungen der nationalen Verzeichnisse wird die Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten” gemäß Anhang I Tabelle 2 verwendet.

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