Artikel 4 VO (EU) 2013/612
Pflege des Zentralverzeichnisses und Übermittlung von Änderungen an die nationalen Verzeichnisse
(1) Empfängt die Kommission von einem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder einer Verbindungsstelle eine Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten” , die eine Benachrichtigung über eine Änderung eines nationalen Verzeichnisses enthält, überprüft sie, ob Struktur und Inhalt der Meldung Anhang I Tabelle 2 entsprechen.
(2) Entsprechen Struktur und Inhalt der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung Anhang I Tabelle 2,
- a)
- trägt die Kommission die Änderung unverzüglich in das Zentralverzeichnis ein;
- b)
- wird jeder Mitgliedstaat, dessen zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder dessen Verbindungsstelle für den Empfang von Benachrichtigungen über Änderungen registriert ist, durch die Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten” nach Anhang I Tabelle 2 benachrichtigt.
(3) Entsprechen Struktur oder Inhalt der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten” nicht Anhang I Tabelle 2, sendet die Kommission die Benachrichtigung an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle, das bzw. die die Benachrichtigung übermittelt hat, mit der Meldung „Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt” gemäß Anhang I Tabelle 3 zurück und gibt einen Ursachencode an, aus dem der Grund für die Ablehnung hervorgeht.
(4) Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle nimmt beim Empfang einer Meldung „Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt” unverzüglich eine Berichtigung vor und übermittelt die Benachrichtigung erneut.
(5) Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, der für eine Benachrichtigung über Änderungen seitens der Kommission nicht registriert ist, fordert mindestens zweimal täglich mit der Meldung „Allgemeine Anfrage” gemäß Anhang I Tabelle 1 einen Auszug der in das Zentralverzeichnis eingetragenen Änderungen an.
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