Artikel 5 VO (EU) 2013/612

Aufnahme von Änderungen in die nationalen Verzeichnisse

(1) Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle jedes Mitgliedstaats nehmen mindestens zweimal täglich vom Zentralverzeichnis empfangene Änderungen in das nationale Verzeichnis auf.

(2) Die Änderungen nach Absatz 1 können unmittelbar nach ihrer Aufnahme in das nationale Verzeichnis durch das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle eingesehen werden und sind ab dem Aktivierungsdatum der Änderung zur elektronischen Überprüfung abrufbar.

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