Artikel 7 VO (EU) 2013/612

Statistische Informationen und Berichte

(1) Die Kommission extrahiert gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 die folgenden statistischen Informationen aus dem Zentralverzeichnis:

a)
Anzahl der Datensätze mit aktiven und inaktiven Aufzeichnungen über Wirtschaftsbeteiligte;
b)
Anzahl der Zulassungen, deren Ablauf bevorsteht, d. h. Gesamtzahl der Zulassungen, die im folgenden Monat oder Quartal ablaufen;
c)
Art der Wirtschaftsbeteiligten, Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten (aufgegliedert nach Art) und Anzahl der Steuerlager;
d)
Anzahl der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Produkt und Produktkategorie;
e)
Anzahl der Änderungen an Verbrauchsteuerzulassungen.

Die Kommission erstellt anhand der statistischen Informationen gemäß Unterabsatz 1 einen monatlichen Bericht für die Mitgliedstaaten.

(2) Ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle kann die Kommission um einen spezifischen statistischen Bericht zum Zentralverzeichnis ersuchen. Für dieses Ersuchen ist die Meldung „Allgemeine Anfrage” gemäß Anhang I Tabelle 1 zu verwenden. Die Kommission antwortet, indem sie dem Mitgliedstaat eine Meldung „SEED-Statistikbericht” gemäß Anhang I Tabelle 4 sendet.

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