Artikel 8 VO (EU) 2013/612
Frist für die Verarbeitung von Benachrichtigungen über Änderungen nationaler Verzeichnisse und allgemeine Anfragen
(1) Binnen zwei Stunden nach dem Eingang einer Benachrichtigung über eine Änderung eines nationalen Verzeichnisses verarbeitet die Kommission diese Änderung gemäß Artikel 4.
(2) Binnen zwei Stunden nach dem Eingang einer Meldung „Allgemeine Anfrage” gemäß Anhang I Tabelle 1 stellt die Kommission dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder der Verbindungsstelle, von dem bzw. der die Anfrage ausging, die verlangte Information zur Verfügung.
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