Artikel 23 VO (EU) 2013/628
Jahresbericht
Die Agentur legt der Kommission spätestens am 31. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die im Vorjahr durchgeführten fortlaufenden Überwachungstätigkeiten und Inspektionen vor. Der Bericht enthält eine Analyse der Ergebnisse der Tätigkeiten und Inspektionen bezüglich der Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihren Verantwortlichkeiten der Sicherheitsaufsicht nachzukommen, sowie Empfehlungen für mögliche Verbesserungen. In den Empfehlungen sind insbesondere diejenigen technischen Vorschriften anzugeben, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt oder geändert werden müssten, sowie die Maßnahmen der Agentur, die gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geschaffen oder geändert werden müssten.
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