Artikel 22 VO (EU) 2013/628
Zusätzliche Maßnahmen
(1) Die Agentur macht Angaben zur nicht erfolgten Weiterverfolgung einer Feststellung der Nichteinhaltung wie:
- a)
- Korrekturmaßnahme, die nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 1 vorgelegt wurde;
- b)
- Korrekturmaßnahme, der die Agentur nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b zugestimmt hat;
- c)
- Korrekturmaßnahme, die nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde.
(2) In den Fällen von Absatz 1 fordert die Agentur die zuständige Behörde unter Fristsetzung auf, Erläuterungen zur Nichtweiterverfolgung und zusätzliche Maßnahmen vorzulegen.
(3) Die Agentur bewertet die Folgen der Nichtweiterverfolgung zusammen mit der Antwort der zuständigen Behörde innerhalb der festgesetzten Frist. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Agentur
- a)
- den vorgelegten zusätzlichen Maßnahmen zustimmen oder
- b)
- der betreffenden zuständigen Behörde und der Kommission einen zusätzlichen Bericht übermitteln. Dieser Bericht enthält die Bewertung und die Empfehlungen der Agentur an die Kommission, einschließlich bei Bedarf Empfehlungen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen, die von der zuständigen Behörde erteilt wurden.
(4) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 kann die Kommission nach Erhalt des zusätzlichen Berichts nach Absatz 3 Buchstabe b folgende Maßnahmen ergreifen:
- a)
- dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder von ihm weitere Erklärungen hinsichtlich eines Teils oder sämtlicher Feststellungen der Nichteinhaltung verlangen;
- b)
- die Agentur mit einer Ad-hoc-Inspektion beauftragen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Korrekturen und Korrekturmaßnahmen zu prüfen;
- c)
- das Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eineiten, um zu entscheiden, ob von der zuständigen Behörde ausgestellte Zeugnisse den anwendbaren Anforderungen entsprechen;
- d)
- ein Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags einleiten.
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