Artikel 21 VO (EU) 2013/628
Zugang zu Informationen in Inspektionsberichten
(1) Enthält ein Inspektionsbericht Informationen, die ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung unter der Sicherheitsaufsicht eines Drittlandes betreffen und in den Anwendungsbereich eines Abkommens der Union nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen, sind diese Informationen dem Drittland als Vertragspartei eines solchen Abkommens im Einklang mit dessen einschlägigen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Fallen Informationen in einem Inspektionsbericht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), sind diese Informationen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit und dem entsprechende Anhang über die Sicherheit der ICAO zur Verfügung zu stellen.
(3) Beziehen sich Informationen in einem Inspektionsbericht auf laufende Sicherheitsuntersuchungen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) durchgeführt werden, sind diese Informationen unverzüglich der mit der Sicherheitsuntersuchung betrauten Behörde zur Verfügung zu stellen.
(4) Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) gilt der Entscheidungsprozess bezüglich eines Inspektionsberichts erst als abgeschlossen, wenn die damit zusammenhängenden Feststellungen der Nichteinhaltung abgeschlossen sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35.
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
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