Artikel 20 VO (EU) 2013/628
Aufzeichnungen
(1) Die Agentur richtet ein Aufzeichnungssystem ein, das eine angemessene Aufbewahrung und Zugänglichkeit und die verlässliche Rückverfolgbarkeit von Änderungen bezüglich des Folgenden gewährleistet:
- a)
- Schulung, Qualifikation und Autorisierung der Teamleiter und Teammitglieder;
- b)
- Inspektionsprogramme;
- c)
- Berichte;
- d)
- Feststellungen und entsprechende Nachweise;
- e)
- vereinbarte Korrekturen und Korrekturmaßnahmen;
- f)
- Abschluss von Feststellungen der Nichteinhaltung und entsprechende Nachweise;
- g)
- Empfehlungen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen;
- h)
- Bewertungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b.
(2) Alle Aufzeichnungen sind vorbehaltlich der anwendbaren Datenschutzbestimmungen mindestens 15 Jahre lang aufzubewahren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.