Artikel 20 VO (EU) 2013/628

Aufzeichnungen

(1) Die Agentur richtet ein Aufzeichnungssystem ein, das eine angemessene Aufbewahrung und Zugänglichkeit und die verlässliche Rückverfolgbarkeit von Änderungen bezüglich des Folgenden gewährleistet:

a)
Schulung, Qualifikation und Autorisierung der Teamleiter und Teammitglieder;
b)
Inspektionsprogramme;
c)
Berichte;
d)
Feststellungen und entsprechende Nachweise;
e)
vereinbarte Korrekturen und Korrekturmaßnahmen;
f)
Abschluss von Feststellungen der Nichteinhaltung und entsprechende Nachweise;
g)
Empfehlungen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen;
h)
Bewertungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b.

(2) Alle Aufzeichnungen sind vorbehaltlich der anwendbaren Datenschutzbestimmungen mindestens 15 Jahre lang aufzubewahren.

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