Artikel 19 VO (EU) 2013/628
Unmittelbares Sicherheitsproblem
(1) Wurde von der Agentur ein unmittelbares Sicherheitsproblem mitgeteilt,
- a)
- fordert die Agentur die zuständige Behörde zur Durchführung angemessener Korrekturmaßnahmen, einschließlich unmittelbarer Korrekturen, auf;
- b)
- führt die zuständige Behörde wirksame Korrekturen zur Beseitigung der Feststellung durch und legt der Agentur entsprechende Nachweise vor.
(2) Die Agentur kann die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung des unmittelbaren Sicherheitsproblems auffordern, an einer Sitzung zur Bewertung der Umsetzung der unmittelbaren Korrekturen teilzunehmen.
(3) Stellen die Korrekturen die Agentur nicht zufrieden, gibt die Agentur Empfehlungen an die Kommission ab, gegebenenfalls einschließlich eines Antrags bezüglich der gegenseitigen Anerkennung der von der zuständigen Behörde erteilten Zeugnisse. Die Agentur informiert darüber hinaus unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
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