Artikel 18 VO (EU) 2013/628
Einstufung der Feststellungen
(1) Alle Feststellungen der Nichteinhaltung, die von der Agentur im Rahmen der Inspektionen gemäß Artikel 10 getroffen werden, sind unabhängig davon, ob sie sich auf administrative Anforderungen oder technische Anforderungen beziehen, von der Agentur in eine der folgenden Klassen einzustufen und zu melden:
- a)
- Klasse C: Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen, im Wesentlichen bezüglich Normungsproblemen;
- b)
- Klasse D: Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen, die bei nicht rechtzeitiger Korrektur zu Normungsproblemen und Sicherheitsproblemen führen können;
- c)
- Klasse G: unmittelbares Sicherheitsproblem.
(2) Die Berichterstattung, die Weiterverfolgung und der Abschluss sind je nach Einstufung zu priorisieren.
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