Artikel 17 VO (EU) 2013/628

Weiterverfolgung und Abschluss von Feststellungen

(1) Für alle Feststellungen der Nichteinhaltung, die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c eingestuft werden, schlägt die zuständige Behörde eine Korrektur und eine Korrekturmaßnahmen spätestens vier Wochen nach Eingang der Mitteilung der Agentur vor.

(2) Für alle Feststellungen der Nichteinhaltung, die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a eingestuft werden, schlägt die zuständige Behörde eine Korrekturmaßnahme spätestens zehn Wochen nach Eingang der Mitteilung der Agentur vor.

(3) Die zuständige Behörde teilt der Agentur zu gegebener Zeit den Abschluss von Korrekturmaßnahmen mit und legt Nachweise dafür vor.

(4) Die Agentur

a)
bewertet die von der zuständigen Behörde vorgelegten Korrekturen und Korrekturmaßnahmen oder fordert zeitnah weitere Erklärungen an;
b)
stimmt den vorgelegten Korrekturen und/oder Korrekturmaßnahmen innerhalb von 16 Wochen nach der Mitteilung zu oder lehnt diese ab;
c)
überwacht die ordnungsgemäße Durchführung von Korrekturmaßnahmen;
d)
stellt gegebenenfalls notwendige zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 22 fest;
e)
teilt der zuständigen Behörde und der Kommission regelmäßig den Status der Feststellungen der Nichteinhaltung und der damit zusammenhängenden Korrekturen/Korrekturmaßnahmen im Wege von Statusberichten mit;
f)
schließt Feststellungen der Nichteinhaltung ab, sobald sie sich von dem Abschluss der Korrekturmaßnahmen und den vorgelegten Nachweisen überzeugt hat, zeichnet den Abschluss der Feststellungen der Nichteinhaltung auf und unterrichtet die zuständige Behörde entsprechend.

(5) Für die Zwecke des Buchstabens c kann die Agentur Nachweise oder Erklärungen der zuständigen Behörde verlangen. Die Agentur kann auch beschließen, die Umsetzung durch eine Inspektion vor Ort zu überprüfen.

(6) Bei Feststellungen der Nichteinhaltung, die Gegenstand eines Verletzungsverfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der Verträge sind, hat die Agentur eine angemessene Weiterverfolgung in Absprache mit der Kommission zu gewährleisten und schließt eine solche Feststellung nicht ohne vorherige Koordinierung mit der Kommission ab.

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