Artikel 16 VO (EU) 2013/628

Berichtsphase

(1) In der Berichtsphase einer Inspektion nimmt die Agentur innerhalb von sechs Wochen nach der Abschlussbesprechung der Vor-Ort-Phase eine Sichtung der vorläufigen Feststellungen vor, stuft diese ein und erstellt auf dieser Grundlage den Entwurf eines Berichts an die inspizierte zuständige Behörde.

(2) Der Entwurf der Bericht muss zumindest Folgendes enthalten:

a)
eine Zusammenfassung mit Schlussfolgerungen;
b)
Einzelheiten zur Durchführung der Inspektion, einschließlich der Art der Inspektion, abgedeckte Bereiche, Umfang und Teamzusammensetzung;
c)
eine Analyse der kritischen Elemente mit dem Schwerpunkt auf den wichtigsten Feststellungen;
d)
eine Liste der Feststellungen einer Nichteinhaltung, die im Rahmen der Inspektion erkannt oder weiterverfolgt wurden, zusammen mit deren Einstufung;
e)
einschließlich Empfehlungen, soweit erforderlich, bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen.

(3) Feststellungen der Nichteinhaltung werden mittels des Berichtsentwurfs gemäß Absatz 2 gemeldet, sofern sie von der Agentur nicht bereits schriftlich auf andere Weise mitgeteilt wurden.

(4) Die zuständige Behörde kann der Agentur innerhalb von zwei Wochen ab der Mitteilung schriftliche Bemerkungen übermitteln.

(5) Die Agentur gibt innerhalb von zehn Wochen nach der Abschlussbesprechung einen endgültigen Bericht auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Berichtsentwurfs ab, der etwaigen Bemerkungen der inspizierten zuständigen Behörde Rechnung trägt. Die Agentur kann die Beschreibung einer Feststellung der Nichteinhaltung, ihre Rechtsgrundlage, ihre Einstufung oder ihren Status gegebenenfalls anpassen, um den Bemerkungen sowie den Korrekturen oder Korrekturmaßnahmen, die während der Berichtsphase vorgelegt wurden, Rechnung zu tragen.

(6) Die Agentur legt einen Status der fortlaufenden Überwachung für jeden Mitgliedstaat, der auf Anforderung dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt wird, fest und schreibt diesen fort,

(7) Der Abschlussbericht ist an die inspizierte zuständige Behörde und die Kommission zu richten, die ihn anschließend dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls anderen zuständigen Behörden übermitteln kann.

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