Präambel VO (EU) 2013/628

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 unterstützt die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur” ) die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, indem sie Inspektionen zur Kontrolle der Normung durchführt.
(2)
Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Agentur nach Artikel 55 zu verfahren, wenn wegen einer Inspektion bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Inspektion eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung erforderlich wird.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission(2) legt die Arbeitsweise der Agentur bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (nachstehend „die derzeitige Arbeitsweise” ) fest.
(4)
Seit der Annahme der derzeitigen Arbeitsweise sind sechs Jahre vergangen. Inzwischen wurden umfangreiche Änderungen der gemeinsamen Vorschriften erlassen, ferner wurde eine Reihe internationaler Übereinkünfte geschlossen und die Agentur und die Mitgliedstaaten haben auch nützliche Erfahrung gesammelt, die zu berücksichtigen ist.
(5)
Bei Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 beschränkten sich die gemeinsamen Vorschriften für die Zivilluftfahrt auf die Erstbescheinigung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003(3) der Kommission legte Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben fest, die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003(4) der Kommission legte Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, fest.
(6)
Inzwischen hat die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(5) ersetzt und die gemeinsamen Vorschriften wurden zweimal erweitert: erstens zur Einbeziehung von Flugbesatzungen, des Flugbetriebs und von Vorfeldinspektionen, zweitens zur Einbeziehung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) sowie der Flughafensicherheit, woraufhin die Kommission mehrere Durchführungsvorschriften in diesen neuen Kompetenzbereichen erlassen hat, wie die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse(6), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission(7) zur Festlegung von Verwaltungsverfahren für die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten(8), die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten(9), die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt(10), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008(11), die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen(12), geändert durch die Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16. April 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien für die Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen(13), die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb(14) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt(15).
(7)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde ferner eine Reihe neuer Bestimmungen eingeführt, die bei der Arbeitsweise der Agentur für die Durchführung von Inspektionen zur Kontrolle der Normung zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden in Artikel 11 Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt haben, sowie Bedingungen für die Aussetzung dieser Anerkennung festgelegt, wobei Inspektionen zur Kontrolle der Normung ein wichtiges Instrument für diese Entscheidungsfindung darstellen. Mit Artikel 15 wird ein Informationsnetz geschaffen, das nützliche Informationen bereitstellt, die bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung zu berücksichtigen sind, während einige Ergebnisse solcher Inspektionen zur Kontrolle der Normung diesem Informationsnetz möglicherweise unverzüglich zur Verfügung gestellt werden müssen. In Artikel 27 Absatz 3 ist festgelegt, dass die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der ICAO unterstützt.
(8)
Ungeachtet weiterer Änderungen der gemeinsamen Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sollte die Agentur die Kommission bei der Überwachung anderer Flugsicherheitsanforderungen unterstützen, die sich z. B. aus den Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum oder zur Unfalluntersuchung und Meldung von Ereignissen ergeben.
(9)
Seit 2006 haben auch im Bereich der europäischen Luftfahrtaußenpolitik wichtige Entwicklungen sowohl im Hinblick auf die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) als auch bezüglich Staaten in der Nachbarschaft der Europäischen Union und einiger wichtiger Partner auf globaler Ebene stattgefunden.
(10)
Mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wurde 2010 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit unterzeichnet(16), die den Rahmen für eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien schafft, insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen in Bezug auf Sicherheit und eine mögliche Vermeidung von Doppelarbeit, so dass das Inspektionsprogramm der Agentur und das Universal Safety Oversight Audit Programme (USOAP) der ICAO besser miteinander verknüpft werden sollten. Die Arbeitsweise für die Inspektionen sollte ferner dem ICAO-Dokument 9735, dem Handbuch zur kontinuierlichen Überwachung des USOAP, Rechnung tragen.
(11)
In Bezug auf die Staaten, die in die EU-Nachbarschafts- und Erweiterungspolitik einbezogen sind, einschließlich insbesondere der Vertragsstaaten des Übereinkommens über den europäischen gemeinsamen Luftverkehrsraum, sollten Inspektionen zur Kontrolle der Normung nach derselben Arbeitsweise und nach den gleichen Standards wie für die Mitgliedstaaten organisiert werden, vorbehaltlich entsprechender Übereinkünfte oder Arbeitsvereinbarungen.
(12)
Im Hinblick auf die Staaten, die bilaterale Abkommen zur Flugsicherheit unterzeichnet haben, in denen die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungsfeststellungen und Zulassungen geregelt werden, sollten Inspektionen zur Kontrolle der Normung die Überwachung der Durchführung des Abkommens unterstützen und die Ergebnisse dem entsprechenden bilateralen Aufsichtsgremium im Hinblick auf mögliche Anpassungen vorlegen. Die Inspektionen derjenigen Mitgliedstaaten, deren Zertifizierungsfeststellungen und Zulassungen im Rahmen der bilateralen Abkommen akzeptiert werden, sollten zusätzliche Überprüfungen durchführen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die sich aus den bilateralen Abkommen ergebenden Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen.
(13)
Zur wirksamen Überwachung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie anderer Flugsicherheitsvorschriften, die sich aus geltenden Verordnungen und Vereinbarungen ergeben, ist es erforderlich, die derzeitige Arbeitsweise zu überprüfen, um insbesondere zu gewährleisten, dass sie sich stärker am System orientieren, einem Konzept für eine kontinuierlichere Überwachung mit größerem Schwerpunkt auf der Sicherheit folgen, eine effizientere Nutzung der Ressourcen ermöglichen, damit die zuständigen Behörden nicht übermäßig belastet werden, und eine Rückmeldung für die Aktivitäten der Agentur im Bereich der Festlegung von Vorschriften umfassen. Es sollten Inspektionsteams mit entsprechend ausgebildetem und qualifiziertem Personal gebildet werden, wobei sich die Agentur um eine ausgewogene Beteiligung bevollmächtigten Personals aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu bemühen hat.
(14)
Die Arbeitsweise sollte den Definitionen und Grundsätzen des Audits gemäß der Festlegung der Norm ISO 19011 entsprechen.
(15)
Über die Ebene der Inspektion hinausgehend sollte die Arbeitsweise die Überwachung auf Systemebene und auf Ebene der Feststellungen regeln.
(16)
Die Arbeitsweise sollte der Agentur eine größere Flexibilität zur Ergreifung von Maßnahmen verleihen, wo dies ihrer fachlichen Kompetenz entspricht, wobei die Rechtssicherheit bezüglich dieser Arbeitsweise aufrecht zu erhalten ist.
(17)
Die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 sollte daher aufgehoben werden.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10.

(3)

ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(4)

ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

(5)

ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(6)

ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 21.

(7)

ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15.

(8)

ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23.

(9)

ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(10)

ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(11)

ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1.

(12)

ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(13)

ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 17.

(14)

ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1.

(15)

ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1.

(16)

Beschluss des Rates 211/531/EU, ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 8.

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