Artikel 1 VO (EU) 2013/628
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung wird die Arbeitsweise festgelegt für:
- a)
- die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen in den von Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung erfassten Bereichen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
- b)
- die Durchführung von Inspektionen zur Kontrolle der Normung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
- c)
- die Überprüfung, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erteilen und beaufsichtigen;
- d)
- Beiträge zu der Bewertung, wie sich die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auswirkt;
(2) die in dieser Verordnung festgelegte Arbeitsweise ist auch anzuwenden, soweit durchführbar, wenn die Agentur mit der Überwachung der Durchführung der Flugsicherheitsanforderungen aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften, von der Union geschlossener Übereinkünfte oder von der Agentur geschlossener Arbeitsvereinbarungen beauftragt ist.
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