Artikel 1 VO (EU) 2013/628

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung wird die Arbeitsweise festgelegt für:

a)
die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen in den von Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung erfassten Bereichen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
b)
die Durchführung von Inspektionen zur Kontrolle der Normung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
c)
die Überprüfung, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erteilen und beaufsichtigen;
d)
Beiträge zu der Bewertung, wie sich die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auswirkt;

(2) die in dieser Verordnung festgelegte Arbeitsweise ist auch anzuwenden, soweit durchführbar, wenn die Agentur mit der Überwachung der Durchführung der Flugsicherheitsanforderungen aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften, von der Union geschlossener Übereinkünfte oder von der Agentur geschlossener Arbeitsvereinbarungen beauftragt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.