Artikel 2 VO (EU) 2013/628

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Inspektion” :
die Kontrolle der Normung gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, einschließlich der Inspektion von Unternehmen gemäß Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 55 der genannten Verordnung durch die Agentur;
2. „zuständige Behörde” :
die vom Mitgliedstaat benannte Stelle, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zuständig ist;
3. „befugtes Personal” :
die Personen, die von der Agentur zur Durchführung von Inspektionen befugt wurden, einschließlich abgeordneten Personals;
4. „abgeordnetes Personal” :
die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), anderen internationalen Luftfahrtorganisationen oder den zuständigen Behörden von Drittländern, die mit der Union Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen mit der Agentur geschlossen haben, zur Verfügung gestellten Bediensteten, die von diesen Behörden ernannt werden, um die Agentur bei der Durchführung von Inspektionen zu unterstützen;
5. „Nachweis” :
Aufzeichnungen, Sachverhaltsaussagen oder andere Informationen, die relevant und überprüfbar sind;
6. „Feststellung” :
das Ergebnis des Vergleichs der vorhandenen Nachweise mit den einschlägigen Anforderungen;
7. „Korrektur” :
eine Maßnahme zur Beseitigung einer festgestellten Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen;
8. „Korrekturmaßnahme” :
eine Maßnahme zur Beseitigung der Ursache einer festgestellten Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen, um eine Wiederholung zu verhindern;
9. „unmittelbares Sicherheitsproblem” :
eine Situation, in der Nachweise dafür vorliegen, dass ein Erzeugnis, eine Dienstleistung, ein System, eine Komponente, eine Ausrüstung oder eine Einrichtung sich entweder in einem solchen Zustand befindet oder so betrieben bzw. geliefert, erbracht oder instand gehalten wird, dass die Schädigung von Personen wahrscheinlich ist, sofern die Situation nicht unverzüglich behoben wird.

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