Artikel 3 VO (EU) 2013/628

Grundsätze für die Überwachung

(1) Die Agentur überwacht die Anwendung der in Artikel 1 genannten Anforderungen durch die zuständigen Behörden sowie deren einheitliche Umsetzung gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitsweise und berichtet darüber.

(2) Die Überwachung erfolgt kontinuierlich und risikobasiert auf der Grundlage der Informationen, die der Agentur zur Verfügung stehen. Sie umfasst die Bewertung der Fähigkeit der zuständigen Behörde, ihre Zuständigkeiten bezüglich der Sicherheitsaufsicht wahrzunehmen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen sowie die Weiterverfolgung der aufgrund von Inspektionen getroffenen Feststellungen, um zu gewährleisten, dass angemessene Korrekturen und Korrekturmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden.

(3) Die Überwachung muss nach einem Systemkonzept erfolgen. Sie befasst sich mit allen Bereichen und kritischen Elementen des Systems der Sicherheitsaufsicht gemäß der Definition der ICAO. Besonderes Augenmerk ist den Schnittstellen zwischen Bereichen zu widmen.

(4) Die Überwachung erfolgt auf transparente, effiziente, wirksame, harmonisierte und kohärente Weise.

(5) Die Agentur wertet die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten aus, um gegebenenfalls erforderliche Verbesserungen der Vorschriften zu ermitteln.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.