Artikel 4 VO (EU) 2013/628

Grundsätze für Inspektionen und Feststellungen

(1) Inspektionen der zuständigen Behörden haben die Ergebnisse früherer Inspektionen zu berücksichtigen und insbesondere Änderungen der regulatorischen Anforderungen und der Fähigkeit der zuständigen Behörde zur Sicherheitsaufsicht zu behandeln und müssen dem Grad und der Komplexität der von ihnen beaufsichtigten Branche angemessen sein, wobei vorrangig ein hohes und einheitliches Sicherheitsniveau des gewerblichen Luftverkehrs zu gewährleisten ist.

(2) Die Inspektionen können Inspektionen bei Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen einschließen, die der Aufsicht der inspizierten zuständigen Behörde unterliegen.

(3) Die Inspektionen können, sofern die betreffenden Parteien dies vereinbaren, Inspektionen militärischer Einrichtungen, die der öffentlichen Nutzung offen stehen, oder von Dienstleistungen, die von Militärangehörigen für die Öffentlichkeit erbracht werden, einschließen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingehalten werden.

(4) Inspektionen werden von einem Team durchgeführt, das aus von der Agentur befugten Personen besteht, die in dem oder den Bereichen, in denen sie jeweils tätig werden, qualifiziert und geschult sind. Das befugte Personal beachtet die Grundsätze der Unabhängigkeit, Integrität, ethischen Verhaltensweise, angemessenen Sorgfalt, fairen Darstellung und Vertraulichkeit.

(5) Stellt die Agentur fest, dass ein oder mehrere Zeugnisse nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen stehen, wird diese Feststellung der Nichteinhaltung der zuständigen Behörde gemeldet. Wenn die festgestellte Nichteinhaltung nicht zeitnah korrigiert wird, gibt die Agentur Empfehlungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ab, um einen Beschluss über die gegenseitige Anerkennung der genannten Zeugnisse zu ermöglichen.

(6) Die Agentur stuft bei Inspektionen gemäß Absatz 1, 2 und 3 getroffene Feststellungen der Nichteinhaltung nach Maßgabe ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit ein und verfolgt diese weiter, wobei sicherheitsrelevante Feststellungen vorrangig zu behandeln sind. Die Agentur informiert darüber hinaus unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn die Korrektur eines unmittelbaren Sicherheitsproblems nicht in zufriedenstellender Weise erfolgt ist.

(7) Diese Verordnung gilt unbeschadet Artikel 15 und Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, des Beschlusses der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom(1), der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission(3).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(3)

ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

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