Artikel 5 VO (EU) 2013/628

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Agentur alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, die für ihre Sicherheitsaufsicht von Belang sind, wobei alle kritischen Elemente ihres Systems der Sicherheitsaufsicht, einschließlich der Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu berücksichtigen sind. Die Informationen sind in einer von der Agentur vorgegebenen Form und Weise unter Berücksichtigung der Informationen, die der ICAO zur Verfügung gestellt wurden, zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Agentur kann auch ad hoc Informationen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern. Bei einer solchen Anforderung von Informationen gibt die Agentur die Rechtsgrundlage und den Zweck an, teilt die genaue Art der angeforderten Informationen mit und legt die Frist fest, innerhalb der die Informationen zu übermitteln sind.

(3) Die Agentur übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten relevante Informationen zur einheitlichen Anwendung der anwendbaren Anforderungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.