Artikel 6 VO (EU) 2013/628

Nationaler Normungskoordinator

(1) Die Mitgliedstaaten benennen einen nationalen Normungskoordinator als ihren Hauptansprechpartner für alle Normungsaktivitäten, insbesondere zur Koordinierung des Informationsaustauschs gemäß Artikel 5 Absatz 1. Der nationale Normungskoordinator ist verantwortlich für

a)
die laufende Pflege und Aktualisierung der an die Agentur übermittelten Informationen, einschließlich der gemäß Artikel 3, 4 und 5 angeforderten Informationen, Korrekturen und Pläne für Korrekturmaßnahmen sowie Nachweise der Umsetzung der vereinbarten Korrekturmaßnahmen;
b)
die Unterstützung der Agentur in allen Phasen einer Inspektion und die Gewährleistung, dass das Inspektionsteam während der Inspektionen vor Ort begleitet wird.

(2) Die zuständigen Behörden gewährleisten eindeutige Kommunikationswege zwischen dem benannten nationalen Normungskoordinator und ihrer internen Organisation, damit dieser seine Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

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