Artikel 7 VO (EU) 2013/628

Fortlaufende Überwachung

(1) Die fortlaufende Überwachung gemäß Artikel 3 umfasst Folgendes:

a)
die Erhebung und Analyse der Daten und Informationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), der Kommission oder anderen relevanten Quellen zur Verfügung gestellt werden;
b)
die Bewertung der Fähigkeit der zuständigen Behörde, ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheitsaufsicht wahrzunehmen;
c)
je nach Bewertung gemäß Buchstabe b die Prioritätensetzung, Planung und Festlegung des Umfangs von Inspektionen;
d)
die Durchführung solcher Inspektionen, einschließlich der dazugehörigen Berichterstattung;
e)
Weiterverfolgung und Abschluss von Feststellungen der Nichteinhaltung, die sich aus den Inspektionen ergeben.

(2) Für die Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellt die Agentur ein einheitliches Modell, entwickelt es weiter und pflegt es, das zumindest die folgenden Elemente berücksichtigt:

a)
die Größe und Komplexität der Luftfahrtbranche;
b)
schwerwiegende Vorfälle, Unfälle, tödliche Unfälle und damit zusammenhängende Todesfälle;
c)
die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen;
d)
die Ergebnisse früherer Inspektionen;
e)
die Fähigkeit der zuständigen Behörden, Korrekturen und Korrekturmaßnahmen wirksam umzusetzen;
f)
das Ergebnis von Audits nach internationalen Übereinkommen oder Sicherheitsbewertungsprogrammen der Staaten;
g)
das Vorliegen von Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder Artikel 258 des Vertrags.

(3) Die Ergebnisse des Modells gemäß Absatz 2 sowie die verwendeten Input-Daten und die Ergebnisse der Bewertung sind dem nationalen Normungskoordinator des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Agentur passt das Inspektionsprogramm im Licht ihrer fortlaufenden Überwachung an, wobei sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen im Bereich der Sicherheit berücksichtigt werden. Die Agentur ergreift geeignete Maßnahmen bei Vorliegen von Nachweisen für eine Verschlechterung der erreichten Sicherheit.

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