Artikel 8 VO (EU) 2013/628
Inspektionsprogramm
(1) Die Agentur erstellt in Absprache mit der Kommission ein Mehrjahresprogramm mit Angabe der Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a sowie ein Jahresprogramm mit Angabe der Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b.
(2) In den Inspektionsprogrammen werden der oder die betroffenen Mitgliedstaaten, die Art der Inspektion, die zu inspizierenden Bereiche und der voraussichtliche Zeitrahmen für die Vor-Ort-Phase angegeben, wobei das Modell gemäß Artikel 7 berücksichtigt wird.
(3) Die Inspektionsprogramme können von der Agentur angepasst werden, um neu aufgetretenen Risiken, die bei der fortlaufenden Überwachung nach Artikel 7 erkannt wurden, Rechnung zu tragen.
(4) Das Jahresprogramm wird der Kommission, den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Agentur sowie dem nationalen Normungskoordinator des betreffenden Mitgliedstaats als Teil des Arbeitsprogramms der Agentur gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übermittelt.
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