Artikel 9 VO (EU) 2013/628

Inspektionsbereiche

(1) Die Agentur führt Inspektionen durch, die jeden der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Bereiche betreffen. Diese Bereiche umfassen:

a)
die Lufttüchtigkeit gemäß Artikel 5 und den Umweltschutz gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung;
b)
die Flugbesatzung gemäß Artikel 7 und 8 der genannten Verordnung;
c)
den Flugbetrieb gemäß Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung;
d)
Vorfeldinspektionen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung;
e)
Flugplätze gemäß Artikel 8a der genannten Verordnung;
f)
ATM/ANS und Fluglosten gemäß Artikel 8b und 8c der genannten Verordnung.

Weitere Bereiche können je nach Fortentwicklung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder auf Aufforderung der Kommission festgelegt werden.

(2) Die Agentur stellt sicher, dass ihre Ressourcen in angemessener Weise zur Überwachung und Inspektion der verschiedenen Bereiche in Abhängigkeit von den Ergebnissen der laufenden Überwachung gemäß Artikel 7 eingesetzt werden.

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