Artikel 10 VO (EU) 2013/628

Arten von Inspektionen

(1) Die Agentur führt Inspektionen der folgenden Art durch:

a)
umfassende Inspektionen zum Zweck der Inspektion eines oder mehrerer Bereiche; diese Inspektionen werden in Abständen durchgeführt, die auf der Grundlage der Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung festgelegt werden;
b)
gezielte Inspektionen zum Zweck der Inspektion spezifischer Gebiete innerhalb eines oder mehrerer Bereiche und/oder zum Zweck der Bewertung des Stands der Umsetzung vereinbarter Korrekturen und Korrekturmaßnahmen;
c)
Ad-hoc-Inspektionen zum Zweck der Untersuchung besonderer Probleme, die bei der fortlaufenden Überwachung der Agentur erkannt wurden, oder auf Aufforderung der Kommission.

(2) Ungeachtet der Inspektionen gemäß Absatz 1 kann die Agentur Feststellungen unabhängig von Inspektionen vor Ort treffen, wenn ihr ausreichende Nachweise einer Nichteinhaltung vorliegen.

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