Artikel 10 VO (EU) 2013/628
Arten von Inspektionen
(1) Die Agentur führt Inspektionen der folgenden Art durch:
- a)
- umfassende Inspektionen zum Zweck der Inspektion eines oder mehrerer Bereiche; diese Inspektionen werden in Abständen durchgeführt, die auf der Grundlage der Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung festgelegt werden;
- b)
- gezielte Inspektionen zum Zweck der Inspektion spezifischer Gebiete innerhalb eines oder mehrerer Bereiche und/oder zum Zweck der Bewertung des Stands der Umsetzung vereinbarter Korrekturen und Korrekturmaßnahmen;
- c)
- Ad-hoc-Inspektionen zum Zweck der Untersuchung besonderer Probleme, die bei der fortlaufenden Überwachung der Agentur erkannt wurden, oder auf Aufforderung der Kommission.
(2) Ungeachtet der Inspektionen gemäß Absatz 1 kann die Agentur Feststellungen unabhängig von Inspektionen vor Ort treffen, wenn ihr ausreichende Nachweise einer Nichteinhaltung vorliegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.