Artikel 11 VO (EU) 2013/628
Kriterien für Schulung, Qualifikation und Autorisierung von Inspektionsteams
(1) Die Agentur legt Qualifikationskriterien für das Personal fest, das in Inspektionsteams tätig wird.
(2) Die Qualifikationskriterien umfassen:
- a)
- Kenntnis des institutionellen und rechtlichen Rahmens, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der einschlägigen internationalen Übereinkünfte;
- b)
- Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Auditverfahren;
- c)
- technische Kompetenz und praktische Erfahrung in dem oder den betreffenden Bereichen gemäß Artikel 9.
(3) Die Teamleiter müssen von der Agentur beschäftigte Personen sein. Die Kriterien ihrer Qualifikation umfassen zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Kriterien Fähigkeiten des Teammanagements und der Kommunikation in einem internationalen Umfeld und in sensiblen Situationen.
(4) Die Teammitglieder müssen von der Agentur beschäftigte Personen oder abgeordnetes Personal sein.
(5) Sowohl Teamleiter als auch Teammitglieder müssen bezüglich der anwendbaren Anforderungen und Verfahren der Agentur geschult sein. Die Agentur gewährleistet die fortlaufende Kompetenz der Teamleiter und Teammitglieder, damit diese als befugtes Personal an Inspektionen teilnehmen können. Die Agentur legt zu diesem Zweck geeignete Programme für die fortlaufende Schulung fest.
(6) Personal, das die Qualifikationskriterien erfüllt und entsprechend geschult ist, kann von der Agentur zur Beteiligung an Inspektionsteams befugt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.