Artikel 12 VO (EU) 2013/628
Aufstellung von Inspektionsteams
(1) Inspektionen werden von durch die Agentur aufgestellten Teams aus gemäß Artikel 11 befugtem Personal durchgeführt.
(2) Die Agentur setzt die Teams im Hinblick auf die zur Abdeckung der erforderlichen fachlichen Kompetenzen und der Arbeitsbelastung nötige Mindestgröße fest, wobei der Art der Inspektion, dem Umfang, der Zahl der zu prüfenden Bereiche und dem voraussichtlichen Programm Rechnung zu tragen ist. Jedes Team muss mindestens aus einem Teamleiter und einem Teammitglied bestehen. In allen Fällen gewährleistet die Agentur, dass die Größe des Teams dem Inspektionsumfang angemessen ist.
(3) Bei der Aufstellung von Inspektionsteams stellt die Agentur sicher, dass keine Interessenkonflikte im Hinblick auf die zu inspizierenden nationalen Behörden oder Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen vorliegen.
(4) Die Agentur fordert rechtzeitig vor einer Inspektion von den entsendenden Behörden oder Organisationen Informationen über die Verfügbarkeit der Teammitglieder zur Teilnahme an der Phase vor Ort an.
(5) Aufwendungen, die durch die Teilnahme nationaler Normungskoordinatoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 und abgeordneten Personals für von der Agentur durchgeführte Inspektionen entstehen, trägt die Agentur im Einklang mit den Vorschriften der Union und unbeschadet der jährlichen Haushaltsverfahren der Union.
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