Artikel 13 VO (EU) 2013/628
Durchführung von Inspektionen
(1) Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b umfassen folgende Phasen:
- a)
- eine der Inspektion vorausgehende Vorbereitungsphase von mindestens zehn Wochen;
- b)
- eine Vor-Ort-Phase;
- c)
- eine sich an die Vor-Ort-Phase anschließende Berichtsphase von höchstens zehn Wochen.
(2) Ad-hoc-Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c sind der zuständigen Behörde zwei Wochen zuvor anzukündigen, unterliegen jedoch nicht den Fristen und Verfahren gemäß Artikel 14, 15 und 16, ausgenommen die Pflicht zu Vorlage eines Abschlussberichts.
(3) Bei Inspektionen gemäß Artikel 10 getroffene Feststellungen der Nichteinhaltung sind gemäß Artikel 16 zu melden, gemäß Artikel 17 weiter zu verfolgen und abzuschließen und gemäß Artikel 18 einzustufen.
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