Artikel 14 VO (EU) 2013/628
Vorbereitungsphase
(1) Während der Vorbereitungsphase einer Inspektion wird die Agentur wie folgt tätig:
- a)
- Sie kündigt der zuständigen Behörde die Inspektion mindestens zehn Wochen vor der Vor-Ort-Phase unter Angabe der geplanten Art und der zu inspizierenden Bereiche und Gebiete an;
- b)
- sie holt die erforderlichen Informationen zur Vorbereitung der Inspektion ein, wobei den verfügbaren Informationen aus der fortlaufenden Überwachung Rechnung getragen wird;
- c)
- sie bestimmt den Umfang, das Ausmaß und das Programm der Inspektion, einschließlich der Inspektion von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, wobei den Informationen aus der fortlaufenden Überwachung Rechnung getragen wird;
- d)
- sie legt die Größe und Zusammensetzung des Inspektionsteams fest.
(2) Nach Ankündigung der Inspektion arbeitet die zuständige Behörde mit der Agentur zusammen, um die Vor-Ort-Phase rasch vorzubereiten. Sofern dies für notwendig erachtet wird, kann eine vorbereitende Sitzung des Inspektionsteams mit dem nationalen Normungskoordinator erfolgen.
(3) Die Agentur übermittelt der zuständigen Behörde das Inspektionsprogramm und die Zusammensetzung des Teams spätestens zwei Wochen vor der Vor-Ort-Phase.
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