Artikel 5 VO (EU) 2013/665

Messverfahren

Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Mess- und Berechnungsmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, nach Anhang VI ermittelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.