Artikel 6 VO (EU) 2013/665

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse, der Reinigungsklassen, der Staubemissionsklasse, des jährlichen Energieverbrauchs und des Schallleistungspegels wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren gemäß Anhang VII an.

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